AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. 

Glenn Fulton Interiors

GmbH & Co. KG

I. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und im Sinne von § 310 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend Besteller). Sie sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Andere Geschäftsbedingungen werden vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen.

II. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Qualitätsangaben, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annäherungswerte, so dass handelsübliche Abweichungen zulässig sind. Auch im übrigen bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht sowie Shading (Florverwerfungen) im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Das gilt auch, wenn dem Besteller Muster bzw. Proben überlassen werden.   

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Lager bzw. Werk zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, die gesondert berechnet werden.
2. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, soweit diese Zeitspanne mindestens 3 Monate beträgt, wesentlich, sind wir befugt, vom Besteller in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung angemessener neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Besteller das Recht zum Rücktritt bzw. zur Vertragskündigung zu.
3. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.
4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte des Bestellers.
5. Zahlung auf Schulden des Bestellers werden zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fäl­ligen Schulden auf diejenige, welche uns die gerin­gere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich siche­ren auf die dem Besteller lästigere, unter meh­reren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei gleich alten Schulden auf jede Schuld verhältnismä­ßig angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
6. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Erst mit der Einlösung des Schecks/Wechsels bzw. der vorbehaltlosen und endgültigen Gutschrift des Scheck- bzw. des Wechselbetrages gilt die Zahlung als erfolgt.
7. Kommt der Besteller schuldhaft in Zahlungsrück­stand, so sind wir befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, im Umfang der Forderung, mit der sich der Besteller schuldhaft im Rückstand befindet, Sicherheitsleistung zu verlagen. Dem Besteller steht das Wahlrecht nach § 232 BGB bezüglich der Art der Sicherheitsleistung zu. Dasselbe Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht uns auch dann zu, wenn für uns nach Ver­tragsschluss erkennbar wird, dass der Besteller kredit­unwürdig ist oder wenn er vor oder bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kredit­würdigkeit gemacht hat. Erbringt der Besteller auf Verlangen die Sicherheitsleistung nicht, können wir vom Vertrag zurück treten.

IV. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen ab Lager ausschließlich Verpackung. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Besteller berechtigt, nach der Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4. Die Gefahr für zu liefernde Gegenstände geht mit dem Verlassen unseres Lagers, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug mit der Annahme ist.

V. Mängelrechte und Haftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
2. Für Mängel der Ware leisten wir zu­nächst nach Wahl des Bestellers Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zu Höhe des Kaufpreises; wir tragen jedoch nicht die Kosten, die durch Verbringung der mangelhaften Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.
3. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sach­mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Bei einer nur geringfü­gigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur ge­ringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rück­trittsrecht zu. Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Besteller nicht mehr von Interesse ist.
4. Für Fehler, die sich aus vom Besteller erteilten unzutreffenden Informationen oder aus von ihm eingereichten unzutreffenden Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Muster, etc.) ergeben, übernehmen wir keine Haftung.
5. Wir haften außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haften wir nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt mit Ausnahme von Mängeln in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ein Jahr ab Lieferung der Ware.
7. Bei Verloursteppichen (Florgarn geschnitten) können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (Shading) auftreten, deren Ursache nicht material - oder konstruktionsbedingt ist. Dafür übernehmen wir keine Gewährleistung. Shading entsteht durch unterschiedliche Lichteinwirkung auf das Polmaterial und ist ein Charakter von luxuriösen Teppichen. Verloursteppiche sind anfälliger für Verschmutzung und sind sorgfältig zu pflegen.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Gegenüber unseren Bestellern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollstän­digen Begleichung aller Forderungen aus der lau­fenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks durch uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Einräumung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme – auch im Wege der Pfändung - der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten. Im übrigen trägt der Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des zufälligen Untergang der Ware.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Besteller un­verzüglich anzuzeigen.
4. Der Besteller ist er berechtigt, die Ware im or­dentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung einschließlich allen Nebenrechten – bei Einbau in ein Grundstück Dritter einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek - mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiter­veräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung Vermengung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an. Nach der Abtretung ist der Besteller ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung ermäch­tigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst ein­zuziehen, soweit der Besteller seinen Zahlungsver­pflichtungen  ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern oder  Dritten die Abtretung mitteilt.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Ver­hältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura – Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.  Dies gilt auch, wenn der Besteller durch Tätigkeiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Verwahrung für uns erfolgt unentgeltlich.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum and der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura – Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl
1. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Han­delsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag mit uns unmittelbar oder mittelbar erge­benden Streitigkeiten. Unabhängig davon sind wir berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu ver­klagen.
2. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des interna­tionalen Kaufrechts.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

 

 

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